Was Sie über die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) wissen müssen: Eine Zusammenfassung der Pflichten

Blogbeitrag

Um die Nachhaltigkeit bei Verpackungen und die Abfallreduzierung in der gesamten EU zu fördern, hat die Europäische Kommission bereits 2022 einen Entwurf der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) vorgelegt. Sie soll die Vorschriften in der gesamten EU harmonisieren, Unternehmen klarere Leitlinien bieten und einen konsistenten Rahmen für Verpackungsdesign, -herstellung und Abfallmanagement innerhalb des EU-Marktes schaffen.  

Die endgültige Fassung – Verordnung (EU) 2025/40 – wurde am 22. Januar 2025 offiziell veröffentlicht. Die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft, wobei ihre Hauptbestimmungen ab dem 12. August 2026 anwendbar werden. Die PPWR wird jedoch schrittweise umgesetzt, wobei bestimmte Anforderungen zwischen 2026 und 2040 sukzessive in Kraft treten.

Der ursprüngliche Entwurf der PPWR enthielt ehrgeizige Ziele für Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit, von denen viele nach Widerstand der Industrie zurückgenommen wurden. In ihrer verabschiedeten Form verlagert die Verordnung den Fokus stärker auf die Recyclingfähigkeit und die Minimierung überflüssiger Verpackungen, obwohl bestimmte Wiederverwendungsziele weiterhin beibehalten werden. Die wichtigsten übergeordneten Ziele der PPWR lassen sich in mehrere Bereiche unterteilen:

  1. Reduzierung von Verpackungsabfällen  
  2. Förderung des Recyclings  
  3. Verbesserung der Umweltverträglichkeit  
  4. Erhöhung der Transparenz

Umsetzungsphasen der PPWR

Die PPWR verfolgt einen schrittweisen Umsetzungsansatz, der Unternehmen ausreichend Zeit gibt, sich an die neuen Anforderungen anzupassen.

02/2025

  • Inkrafttreten

08/2026  

  • Verordnung wird anwendbar: Lebensmittelkontaktmaterialien mit PFAS-Gehalt über bestimmten Grenzwerten dürfen nicht auf den Markt gebracht werden (Artikel 5).

2027

  • Nachfüllmöglichkeit für Take-away: Gastronomiebetriebe müssen Kunden die Wahl lassen, Getränke und verzehrfertige Speisen in selbst mitgebrachten Behältern servieren zu lassen (Artikel 32).

2028

  • Leerraum in Verpackungen muss auf ein Minimum reduziert werden, wobei die Produktsicherheit und -nutzbarkeit (Artikel 24) weiterhin gewährleistet sein müssen.
  • Eine harmonisierte Kennzeichnung wird eingeführt, die die Materialzusammensetzung inkl. des Anteils an recyceltem oder biobasiertem Kunststoff angibt (Artikel 12).
  • Haftetiketten müssen im Falle von kompostierbaren Verpackungen mit dem harmonisierten Kompostierbarkeitsstandard kompatibel sein (Artikel 9).

2030

  • Alle Verpackungen sollten auf wirtschaftlich machbare Weise recycelbar oder wiederverwendbar sein. Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit von unter 70 % gelten nicht mehr als recycelbar und dürfen nicht auf den Markt gebracht werden (Artikel 6&11).
  • Ein Mindestanteil an recyceltem Material wird eingeführt: 10-30% für kontaktintensive Verpackungen; 30% für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen; 35% für andere Kunststoffverpackungen (Artikel 7).
  • Ziele für die Wiederverwendung verschiedener Transportverpackungen werden umgesetzt (Artikel 29).

2035

  • Verpackungen müssen in großem Umfang recycelbar sein, um eine Kreislaufwirtschaft zu fördern (Artikel 6).

2038

  • Verpackungen sollten mindestens der Klasse B entsprechen (Recyclingfähigkeit von über 80 %), um für den Markt zugelassen zu werden (Artikel 6).  

2040

  • Strengere Normen für den Recyclinganteil werden eingeführt, die je nach Art der Verpackung und ihrem Verwendungszweck zwischen 25 und 65 % liegen (Artikel 7). Die Wiederverwendbarkeitsziele für verschiedene Transportverpackungen werden höher sein – 70 % Wiederverwendbarkeit innerhalb des Mehrwegsystems (Artikel 29).

Welche Anforderungen sind von der PPWR zu erwarten?

Die PPWR richtet sich hauptsächlich an Hersteller als zentrale Akteure. Gemäß der Definition eines Herstellers in der Verordnung unterliegt jede Einheit, die verpackte Produkte auf den Markt bringt, deren Verpflichtungen.

Mindestrezyklierbarkeit  

Ein neues System zur Bewertung der Recyclingfähigkeit wird eingeführt, das Verpackungen in die Leistungsklassen A, B und C einteilt, wobei:

  • Güteklasse A: ≥ 95 % recycelbar
  • Güteklasse B: ≥ 80 % recycelbar
  • Güteklasse C: ≥ 70 % recycelbar (pro Einheit, basierend auf dem Gewicht).

Ab 2030 gelten Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit von weniger als 70 % als nicht recycelbar und dürfen nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Ab 2038 wird diese Beschränkung auf Verpackungen der Klasse C ausgeweitet, die als eine Recyclingfähigkeit von unter 80 % aufweisen.

Mindestrecyclinganteil in Kunststoffverpackungen

Ab dem 1. Januar 2030 muss Kunststoffverpackungen einen Mindestanteil an recyceltem Material enthalten. Dieser Rezyklatanteil muss aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen (PCR) stammen, die innerhalb der EU gemäß den Umwelt- und Emissionsstandards der Richtlinie 2010/75/EU gesammelt und verarbeitet wurden, oder aus Nicht-EU-Ländern, die gleichwertige regulatorische Anforderungen erfüllen. Die Schwellenwerte für den Rezyklatanteil sind wie folgt:

  • Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen: Rezyklatanteil 30 % bis 2030, ansteigend auf 65 % bis 2040
  • ‍Andereberührungsempfindliche Verpackungen, die hauptsächlich aus PET bestehen: Rezyklatgehalt 30 % bis 2030 und 50 % bis 2040
  • ‍KontaktsensibleVerpackungen aus anderen Kunststoffen als PET: Rezyklatgehalt 10 % bis 2030 und 25 % bis 2040
  • ‍Alleanderen Arten von Kunststoffverpackungen: Rezyklatgehalt 35 % bis 2030 und 65 % bis 2040.

Verpackungsminimierung

Verpackungen müssen auf die minimal notwendigen Abmessungen reduziert werden, um Materialverschwendung zu vermeiden. Dies beinhaltet das Verbot von Merkmalen wie Doppelwänden, doppelten Böden, übermäßigen Schichten und irreführenden Designs. Artikel 24 der PPWR legt auch Grenzen für den Leerraum in Verpackungen fest: Sekundär-, Transport- und Versandverpackungen dürfen nicht mehr als 50 % Leerraum (einschließlich Luft und Füllmaterialien) enthalten. Trotz dieser Einschränkungen müssen Verpackungen weiterhin wesentliche Kriterien für Produktschutz, Logistik, Funktionalität, Hygiene und Sicherheit erfüllen.

Erhöhter Anteil an Mehrwegverpackungen

Ab 2030 werden für bestimmte Verpackungsarten (vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen) folgende verbindliche Mehrwegquoten festgelegt:

  • Getränkeverpackungen: 10 % (40 % im Jahr 2040)
  • Transport-, Verkaufs- und E-Commerce-Verpackungen: 40 % (70 % im Jahr 2040)
  • Umverpackung: 10 % (25 % im Jahr 2040)

Die genaue Methode zur Berechnung der Wiederverwendungsquoten wird von der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2027 festgelegt.  

Lebensmitteldienstleister werden verpflichtet sein, Kunden das Nachfüllen von heißen oder kalten Getränken und verzehrfertigen Mahlzeiten in eigenen Behältern zu gestatten. Die Verantwortung für die Bewältigung potenzieller Haftungsrisiken im Bereich der Lebensmittelsicherheit wird an die einzelnen EU-Mitgliedstaaten delegiert, was bedeutet, dass die Umsetzungsdetails noch festgelegt werden müssen.

Ab dem 12. Februar 2028 müssen Speisen und Getränke zum Mitnehmen auch in Mehrwegverpackungen als Teil eines etablierten Mehrwegsystems angeboten werden. Diese Mehrwegoption muss zu gleichen Preisen und Bedingungen angeboten werden, ohne den Verbraucher zu benachteiligen.

Begrenzung gefährlicher Stoffe in Verpackungen

Hinsichtlich anderer besonders besorgniserregender Stoffe hält die PPWR die bestehenden Beschränkungen für Schwermetalle gemäß Richtlinie 94/62/EG aufrecht. Die Gesamtkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom muss unter 100 mg/kg bleiben.

Im Rahmen der PPWR wurden neue chemische Sicherheitsstandards für Verpackungen – insbesondere für Materialien mit Lebensmittelkontakt – eingeführt. Eine zentrale Entwicklung ist das Verbot von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in lebensmittelbezogenen Verpackungen, das ab dem 12. August 2026 in Kraft tritt. Um die Konformität zu gewährleisten, dürfen Verpackungen die folgenden PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten:

  • 25 Teile pro Milliarde (ppb) für jede einzelne PFAS, identifiziert mittels gezielter Analyse
  • 250 ppb als kombinierter Grenzwert für alle PFAS, identifiziert mittels gezielter Analyse
  • 50 Teile pro Million (ppm) für den Gesamtgehalt an organischem Fluor, als Indikator für den Gesamt-PFAS-Gehalt.

Da sich die endgültigen Bestimmungen des PPWR dem Jahr 2030 nähern, stehen die Unternehmen unter wachsendem Anpassungsdruck. Während die wichtigsten Anforderungen nach einer 18-monatigen Übergangsfrist im August 2026 in Kraft treten, kann die Entwicklung konformer, wirtschaftlich nachhaltiger Kreislaufsysteme Jahre dauern, sofern sie nicht durch spezielle Klauseln verzögert wird. Dieser Zeitrahmen bietet den Verpackungsherstellern eine gewisse Flexibilität, aber frühzeitiges Handeln ist der Schlüssel, um einen Wettbewerbsvorteil zu behalten und von den bevorstehenden Veränderungen zu profitieren. Die proaktive Anpassung von Verpackungsdesign und Produktionsprozessen an die PPWR kann Unternehmen helfen, störende Anpassungen in letzter Minute zu vermeiden und eine langfristige Bereitschaft zu gewährleisten.